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Meldepflicht für bauliche Veränderungen in Schwandorf

Das Amt für Finanzen und Schulen informiert

Die Große Kreisstadt Schwandorf betreibt eine Entwässerungs- und Wasserversorgungsanlage. Für diese Anlagen sind einmalige Herstellungsbeiträge festzusetzen, wenn sich auf dem Grundstück Veränderungen ergeben haben, die sich nach den jeweiligen Satzungen beitragsrechtlich auswirken.

Wird auf einem Grundstück eine bauliche Veränderung vorgenommen (z. B. ein Gebäudeanbau), so sind im Regelfall für diese zusätzlich überbauten Flächen Herstellungsbeiträge festzusetzen.

Dasselbe gilt auch für Dachgeschosse. Diese sind seit dem 01.01.2025 durch das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) unter Umständen genehmigungsfrei, aber dennoch anzeigepflichtig. Ansonsten erhält die Stadt amtlicherseits keine Kenntnis von diesem Bauvorhaben.

Da aber ein Dachgeschossausbau beitragspflichtig ist, bleibt der Grundstückseigentümer verpflichtet, dies der Stadt zu melden. Die Meldepflicht ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 a Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG). Eine Nichtanzeige ist bußgeldbewehrt. Somit muss der Grundstückseigentümer die Stadt über abgabenrechtliche Tatsachen informieren und entsprechende Nachweise vorlegen.

Dachgeschossausbauten können per Mail (stadtkaemmerei@schwandorf.de) oder postalisch (Große Kreisstadt Schwandorf, Amt für Finanzen und Schulen, Erschließungsbeitragswesen, Spitalgarten 1, 92421 Schwandorf) gemeldet werden.

13.01.2026