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Digitale Bauantragsstellung in der Großen Kreisstadt Schwandorf

Bei der Großen Kreisstadt Schwandorf besteht die Möglichkeit Bauanträge digital einzureichen. Diese Option ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Einreichung und Bearbeitung – ganz im Sinne einer modernen Verwaltung.

Neben der digitalen Einreichung bleibt es selbstverständlich auch weiterhin möglich, Anträge in schriftlicher Form einzureichen, d.h. eine Verpflichtung zur digitalen Einreichung besteht nicht.

Folgende Anträge im Bauverfahren können digital eingereicht werden: 
(Externe Links, öffnen in neuem Fenster)


Informationen für Bauherrn und Entwurfsverfasser

Auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr können Sie weitere Informationen zum Digitalen Bauantrag, dessen Einreichung mit Hilfe der Online-Assistenten, ihr Nutzerkonto und weitere Punkte einsehen. 

Unter folgendem externen Link:

https://www.digitalerbauantrag.bayern.de/bauherren/index.php




FAQ's - Häufig gestellte Fragen 

Welche Verfahren können digital eingereicht werden?

Baurecht:

  • Bauanträge (Art. 64 BayBO
  • Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren ( Art. 58 BayBO)
  • Anträge auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)
  • Anträge auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO)
  • Anträge auf Zulassung von Abweichungen oder Ausnahmen und Befreiungen (Art. 63 BayBO)
  • Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer der Bau- oder Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO)
  • Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO)

Anzeigen im bauaufsichtlichen Verfahren:

  • Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 8 BayBO)
  • Anzeigen der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO)
  • Anzeigen der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
  • Erklärungen des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO in Verbindung mit Anlage 2 BauVorlV)

Abgrabungsrecht:

  • Abgrabungsanträge (Art. 7 Bayerisches Abgrabungsgesetz – BayAbgrG)
  • erforderliche Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG)
  • Anträge auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)
  • Anträge auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG)
  • Beginnsanzeigen (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG)

Wie reiche ich digital ein?

Die Einreichung der digitalen Unterlagen darf nur über die im Bayern-Portal bereitstehenden digitalen Antragsformulare, die sogenannten Online-Assistenten, erfolgen.

Beachten Sie:

Anträge können nur über die Online-Assistenten eingereicht werden. Eine Einreichung als digitales Dokument (z.B. pdf-Dokument) per E-Mail bei der Stadt Schwandorf ist unwirksam und wird so nicht entgegengenommen.

Sofern Sie die Online-Assistenten nicht verwenden können oder dürfen, ist eine Einreichung der Anträge und Unterlagen weiterhin in Papierform mit Unterschriften erforderlich.

Wer stellt den Antrag?

Die Online-Assistenten richten sich an die bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Art. 61 Bayerische Bauordnung). Alle genannten Verfahren können durch die Entwurfsverfasser digital eingereicht werden.

Dieser muss sich hierzu im Bayernportal authentifizieren.

Diese Authentifizierung ist vergleichbar mit einer digitalten Unterschrift.

Wie erfolgt die Authentifizierung?

Die Authentifizierung kann über folgende Möglichkeiten erfolgen:

  • mit der Bayern-ID und Online Ausweisfunktion
  • mit der Bayern-ID und dem ELSTER-Zertifikat 
  • mit dem ELSTER-Unternehmenskonto

Die einreichende Person muss sich über das Bayern-Portal einmalig eine Bayern-ID oder über ELSTER ein ELSTER-Zertifikat beantragen und kann damit - vergleichbar einer virtuellen Unterschrift - Anträge und Unterlagen einreichen bzw. signieren.

Hinweis zu Bayern-ID:

Eine Anmeldung nur mit Benutzername und Passwort im BayernPortal ist nicht ausreichend. 

Wie kann in Papierform eingereicht werden?

Eine Pflicht zur digitalen Einreichung gibt es nicht, d.h. Sie können Ihren Antrag weiterhin in Papierform bei der Stadt Schwandorf einreichen.

Hinweise zum Einreichen in Papierform:

  • Einreichung von zwei Ausfertigungen (grüne und rote Mappe) 
  • Unterschrift der Bauherrn auf allen Antragsformularen und Plänen
  • Unterschrift des Entwurfsverfasser auf allen Antragsformularen und Plänen
  • Angabe der Nachbarn und deren Zustimmung unter Nr. 4 des Antragsformulares
  • In Papierform eingereichte Anträge werden im Nachgang voll digital bearbeitet. Um die Digitalisierung zu vereinfachen möchten wir Sie bitten, folgende Punkte zu beachten:
    • maximale Größe der eingereichten Planunterlagen im Format DIN A0
    • Verzicht auf Heftung und Klammerung der Erstschrift (grüne Mappe)



Hinweise zur Nachbarzustimmung

Papierform:

Unter Nr. 4 des Bauantragsformulars sind die Nachbarn einzutragen. Zudem ist hier zu vermerken, ob deren Zustimmung zu dem Bauvorhaben vorliegt oder nicht.

Digitaler Antrag:

Die Nachbarzustimmung bzw. Unterschriften müssen auch bei digitaler Einreichung eingeholt werden. Im Online-Assistenten kann der Entwurfsverfasser angeben, ob ihm bzw. dem Bauherrn die Unterschriften vorliegen. 

Allgemein:

  • Nachbarn, die bei der Eingabe im Online-Assistenten mit "Unterschrift liegt nicht vor" angegeben wurden oder in Papierform der Vermerk "Zustimmung liegt nicht vor" angekreuzt wurde, erhalten einen Abdruck der Baugenehmigung.
  • Die Originalunterschriften müssen der Stadt Schwandorf nicht vorgelegt werden.
  • Wir weisen darauf hin, dass falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen und in Art. 79 Bayerische Bauordnung mit Bußgeld belegt sind.
  • Alle Nachbarn, denen eine Baugenehmigung nicht zugestellt wurde, obwohl diese betroffen sind (z.B. durch falsche Angaben), haben eine Klagefrist von einem Jahr (i.d.R. ab Baubeginn) anstelle eines Monats.
  • Der Bescheid ist somit erst nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig und somit unanfechtbar. 

Unterschriften im digitalen Verfahren - Bauherr, Entwurfsverfasser und Fachplaner

Unterschrift Bauherrn:

Eine Unterschrift des Bauherrn auf den Bauvorlagen ist bei digital eingereichten Bauanträgen nicht mehr notwendig. Entwurfsverfasser, Tragwerksplaner und Vertreter des Antragsstellers müssen vom Antragssteller beauftragt und bevollmächtigt sein, Anträge, Anzeigen, Unterlagen oder Bauvorlagen digital einzureichen. 

Unterschrift Entwurfsverfasser:

Die Authentifizierung ersetzt etwaige Schriftformerfordernisse. Fachplaner müssen die von Ihnen gefertigten Unterlagen ebenfalls nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser erklärt sich bei der Einreichung des Antrags für die Richtigkeit seiner Angaben, dass er im Sinne des Bauherrn handelt, sowie den korrekten Angaben der Person des Fachplaners für verantwortlich.

Hinweis:

Ausgenommen sind sicherheitsrelevante Unterlagen wie Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Bayerische Bauordnung. Diese müssen als elektronisches Abbild (Scan) des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben werden. 

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals jederzeit verlangen.

Wie bekomme ich die Baugenehmigung?

Papierform:

  • Zweitschrift (rote Mappe) mit Antrags- und Planunterlagen

Digitales Verfahren:

  • Den Bescheid, Hinweisblätter und eine Ausfertigung der genehmigten Planunterlagen erhalten Sie in Papierform per Post zugestellt - auch wenn der Antrag digital eingereicht wurde.

Können zu Papierunterlagen auch digitale Unterlagen nachgereicht werden?

Sollte der Antrag in Papierform eingereicht werden, müssen die Unterlagen auch in Papierform nachgereicht werden (z.B. aufgrund der original Unterschriften auf Antrags- und Planunterlagen).

Das Ein- bzw. Nachreichen von digitalen Unterlagen ist ausschließlich im Rahmen des digitalen Antragsverfahrens möglich.

Welche Dateiformate sind bei der digitalen Einreichung zulässig?

  • Die einzureichenden Dateien müssen im PDF-Format (Portable Document Format) vorliegen.
  • Schreibschutz und Sicherheitseinstellungen dürfen nicht aktiviert bzw. hinterlegt sein.
  • Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen. Dies entfällt, sofern vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.

Abstandsflächenübernahmeerklärungen im digitalen Verfahren

  • Über den Online-Assistenten können Abstandflächenübernahmeerklärungen zwar nicht direkt eingereicht werden, jedoch kann ein Scan des unterschriebenen Originals bei der Antragstellung mit hochgeladen werden.
  •  Hier ist auch ein Lageplan mit Darstellung der Abstandflächenübernahmen beizulegen.
  • Es kann auch das unterschriebene Originaldokument durch die Bauaufsichtsbehörde verlangt werden.