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Unterschriften im digitalen Verfahren - Bauherr, Entwurfsverfasser und Fachplaner

Unterschrift Bauherrn:

Eine Unterschrift des Bauherrn auf den Bauvorlagen ist bei digital eingereichten Bauanträgen nicht mehr notwendig. Entwurfsverfasser, Tragwerksplaner und Vertreter des Antragsstellers müssen vom Antragssteller beauftragt und bevollmächtigt sein, Anträge, Anzeigen, Unterlagen oder Bauvorlagen digital einzureichen. 

Unterschrift Entwurfsverfasser:

Die Authentifizierung ersetzt etwaige Schriftformerfordernisse. Fachplaner müssen die von Ihnen gefertigten Unterlagen ebenfalls nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser erklärt sich bei der Einreichung des Antrags für die Richtigkeit seiner Angaben, dass er im Sinne des Bauherrn handelt, sowie den korrekten Angaben der Person des Fachplaners für verantwortlich.

Hinweis:

Ausgenommen sind sicherheitsrelevante Unterlagen wie Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Bayerische Bauordnung. Diese müssen als elektronisches Abbild (Scan) des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben werden. 

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals jederzeit verlangen.