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Öffentliche Bekanntmachung - Genehmigung der 17. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 79

„Steuerung von Handelsnutzungen und Vergnügungsstätten/Wettbüros im Bereich der Industriestraße“.

Mit Bescheid vom 29.10.2021, Aktenzeichen 4621.1-194-6-4 hat die Regierung der Oberpfalz die 17. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 79 „Steuerung von Handelsnutzungen und Vergnügungsstätten/Wettbüros im Bereich der Industriestraße“ genehmigt.

Der räumliche Geltungsbereich der 17. Änderung des Flächennutzungsplans ist aus dem Übersichtsplan i. d. F. vom 05.07.2021 (Maßstab 1:5.000) ersichtlich.
Den Übersichtsplan finden Sie unter: - www.schwandorf.de/Wirtschaft-Bauen/Planen-und-Bauen-aktuell/ Aktuelles

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 17. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Jedermann kann die 17. Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der 17. Änderung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Großen Kreisstadt Schwandorf, im Erdgeschoss beim Sachgebiet Stadtplanung, Zimmer E 34, barrierefrei erreichbar über den Haupteingang, Spitalgarten 1 in 92421 Schwandorf während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Großen Kreisstadt Schwandorf geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Schwandorf, 11.11.2021
Große Kreisstadt Schwandorf

Andreas Feller
Oberbürgermeister