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Öffentliche Bekanntmachung - Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des einfachen Bebauungsplans Nr. 79 »Steuerung von Handelsnutzungen und Vergnügungsstätten/Wettbüros im Bereich der Industriestraße«

Der Planungs- und Umweltausschuss der Großen Kreisstadt Schwandorf hat am 27.07.2021 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des einfachen Bebauungsplans Nr. 79 „Steuerung von Handelsnutzungen und Vergnügungsstätten/Wettbüros im Bereich der Industriestraße“, i. d. F. vom 05.07.2021 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des einfachen Bebauungsplans Nr. 79 „Steuerung von Handelsnutzungen und Vergnügungsstätten/Wettbüros im Bereich der Industriestraße“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurden im Rathaus der Großen Kreisstadt Schwandorf beim Sachgebiet Stadtplanung, Zimmer E 34, erreichbar über den barrierefreien Zugang im Erdgeschoss, Spitalgarten 1 in 92421 Schwandorf während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die in diesem Bebauungsplan zitierten DIN-Normen werden bei der Großen Kreisstadt Schwandorf/Stadtplanung zu Einsicht bereitgehalten.
Und unter: -www.schwandorf.de/Wirtschaft-Bauen/Planen-und-Bauen-aktuell/ Aktuelles

Räumlicher Geltungsbereich:

Für den räumlichen Geltungsbereich der 1. Änderung des einfachen Bebauungsplans Nr. 79 „Steuerung von Handelsnutzungen und Vergnügungsstätten/Wettbüros im Bereich der Industriestraße“ ist der beigefügte Übersichtslageplan Maßstab 1:5000 maßgebend.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Schwandorf geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Schwandorf, 11.11.2021
Große Kreisstadt Schwandorf

Andreas Feller
Oberbürgermeister