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Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses:
Aufstellung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 91 „Innenentwicklung in Kruckental“ (ehemals Teilfläche des BPlans „Siedlungsstrukturerhalt“), oberhalb der Wackersdorfer Straße

Der Planungs- und Umweltausschuss der Großen Kreisstadt Schwandorf hat am 03.05.2023 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss des zukünftigen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 91 „Innenentwicklung in Kruckental“ (ehemals Teilfläche des BPlans „Siedlungsstrukturerhalt“), oberhalb der Wackersdorfer Straße gefasst. Die Verwaltung wurde beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans wir im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.

Ziele und Zwecke der Planung:
Die vorhandenen Baulücken innerhalb des Geltungsbereichs bieten einerseits ein großes Potential für Nachverdichtung, eröffnen jedoch andererseits die Gefahr städtebaulicher Fehlentwicklungen. Für einzelne Grundstücke gibt es keine oder nur einfache Bebauungspläne.
Die Zulässigkeit von Vorhaben regelt sich daher nach § 34 BauGB. Demnach ist das Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Aufgrund des dadurch resultierenden großen Spielraums sind einheitliche Rahmenbedingungen im Vollzug deshalb nur bedingt umsetzbar. Da der städtebauliche Rahmen bislang gewahrt wurde, ist die Beurteilung auch weiterhin gegeben, weshalb zur Sicherung der Planungsziele keine Veränderungssperre erlassen wird.
Um jedoch einerseits eine maßvolle Nachverdichtung zu ermöglichen und andererseits städtebauliche Fehlentwicklungen zu verhindern, ist die Aufstellung dieses qualifizierten Bebauungsplans erforderlich, da damit weiterhin die städtebauliche Qualität erhalten und die Nachverdichtung begünstigt wird.
Die Aufstellung dieses Bebauungsplanes ist daher gem. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Der Bebauungsplan sichert künftig die städtebauliche Entwicklung des abgegrenzten Geltungsbereichs.