Inhalt

Öffentliche Bekanntmachung

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 92 „Rothlinde“, südlich der Steinberger Straße

Der Planungs- und Umweltausschuss der Großen Kreisstadt Schwandorf hat am 21.12.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 92 „Rothlinde“, südlich der Steinberger Straße in der Fassung vom 16.12.2022 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 92 „Rothlinde“, südlich der Steinberger Straße in Kraft.
Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 92 “Rothlinde“, südlich der Steinberger Straße ist der beigefügte Übersichtslageplan vom 08.12.2020 (Maßstab M 1:5.000) maßgebend.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurdeim Rathaus der Großen Kreisstadt Schwandorf, im Erdgeschoss beim Sachgebiet Stadtplanung, Zimmer E34, barrierefreie erreichbar über den Haupteingang, Spitalgarten 1 in 92421 Schwandorf während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die in diesem Bebauungsplan zitierten DIN-Normen werden bei der Stadt Schwandorf zu Einsicht bereitgehalten.
Die Unterlagen können unter:  www.schwandorf.de/Wirtschaft-Bauen/Planen-und-Bauen-aktuell oder über das zentrale Landesportal www.bauleitplanung.bayern.de auch digital abgerufen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Großen Kreisstadt Schwandorf geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Zur Einsichtnahme können Sie sich unter 09431 / 45-0 oder per E-Mail unter stadtplanung@schwandorf.de anmelden.