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Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Genehmigung der 22. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan im Bereich des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 92 „Rothlinde“, südlich der Steinberger Straße

Mit Bescheid vom 07.07.2023, Aktenzeichen ROP-SG34-4621.1-194-9-7 hat die Regierung der Oberpfalz die 22. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan im Bereich des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 92 „Rothlinde“, südlich der Steinberger Straße genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 22. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan wirksam.
Für den räumlichen Geltungsbereich der 22. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan ist der beigefügte Übersichtslageplan vom 08.12.2020 (Maßstab M: 1:5.000) maßgebend.
Jedermann kann die 22. Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich der Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der 22. Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Großen Kreisstadt Schwandorf, im Erdgeschoss bei Sachgebiet Stadtplanung, Zimmer E 34, barrierefrei erreichbar über den Haupteingang, Spitalgarten 1 in 92421 Schwandorf während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Schwandorf geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Zur Einsichtnahme können Sie sich unter 09431 / 45-0 oder per E-Mail unter stadtplanung@schwandorf.de anmelden.