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Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug der Bay. Bauordnung (BayBO); Öffentliche Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO.

Bauantrag zur Errichtung eines Gerätehauses, Grundstück, Flurstück-Nr. 90/15, Gemarkung Ettmannsdorf, Schlegelstr. 2, 92421 Schwandorf, Bauherr Herr Markus Stöckl, Schlegelstr. 2, 92421 Schwandorf

Die Stadt Schwandorf hat in oben bezeichneter Angelegenheit am 18.10.2023 unter dem Aktenzeichen 60-604, IB-320-2023 folgenden Bescheid erlassen:

1. Der vorgenannte Antrag des Herrn Markus Stöckl vom 16.10.2023 auf Errichtung eines Gerätehauses auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 90/15, Gemarkung Ettmannsdorf, Schlegelstr. 2 in 92421 Schwandorf
wird gemäß § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hammeräcker" hinsichtlich der Nichteinhaltung der überbaubaren Fläche von der Stadt Schwandorf erteilt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1 (Briefanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Sie kann auch elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Schwandorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweis:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem heutigen Tage der Bekanntmachung die Zustellung als bewirkt gilt, d.h., von diesem Zeitpunkt an läuft die Klagefrist von einem Monat.
Die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich nicht nur auf den Adressaten des Bescheides. Sie richtet sich auch an alle Dritte, die eine Verletzung ihrer Rechte durch die Baugenehmigung geltend machen wollen. Die Anfechtungsklage eines Dritten hat keine aufschiebende Wirkung(§ 212 a BauBG). Der Baugenehmigungsbescheid in vollem Wortlaut sowie die genehmigten Bauvorlagen können von beteiligten Nachbarn .i.S. von Art. 66 Abs. 1 BayBO während der üblichen Besuchszeiten bei der Stadt Schwandorf, Spitalgarten 1, 92421 Schwandorf, Erdgeschoss, Zimmer-Nr. E37 und E38, nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 09431 45-210; 09431 45-184) eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die durch die Einsichtnahme entstandenen Kosten nicht erstattet werden können.