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Öffentliche Bekanntmachung

20. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. XII „Sondergebiet Photovoltaik Mitterfeld II"

Änderungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Schwandorf hat am 21.07.2020 in öffentlicher Sitzung den Änderungsbeschluss zur 20. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. XII „Sondergebiet Photovoltaik Mitterfeld II“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB gefasst und den Vorentwurf in der Fassung vom 16.06.2020 gebilligt.
Der Planungs- und Umweltausschuss der Großen Kreisstadt Schwandorf hat am 27.11.2023 in öffentlicher Sitzung den überarbeiteten Vorentwurf zur 20. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. XII „Sondergebiet Photovoltaik Mitterfeld II“ in der Fassung von 13.11.2023 erneut gebilligt.
Die Verwaltung wurde beauftragt, den Änderungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Der räumliche Geltungsbereich der 20. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan ist aus dem beigefügte Übersichtslageplan in der Fassung vom 13.11.2023 (Maßstab 1:10.000) maßgebend.

Planungsrechtliche Ausgangslage:
Der Änderungsbereich umfasst folgende Grundstücke:
Flur-Nrn. 1095 (TF) und 1112 der Gemarkung Kronstetten.
Die Gesamtgröße der vorgesehenen Flächennutzungsplan-Änderung beträgt ca. 6,0 ha.

Die Abgrenzung des Änderungsgebietes ergibt sich durch die für die Aufstellung der Solarmodule verfügbaren, sinnvoll nutzbaren Grundstücksflächen (einschließlich der Flächen für Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen innerhalb des Änderungsbereichs) in dem aus der Sicht der Stadt Schwandorf für die geplante Nutzung gut geeigneten Gebiet.
Die Stadt Schwandorf ändert den Flächennutzungsplan mit der 20. Änderung, um im Planungsbereich Möglichkeiten zur weiteren Nutzung Erneuerbarer Energien im Gemeindegebiet zu schaffen. Eine Freiflächen-Photovoltaikanlage gibt es bereits im unmittelbaren westlichen Anschluss (Mitterfeld I).
Mit der Änderung kann das Entwicklungsgebot des § 8 (3) BauGB bei der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans eingehalten werden.

Ziele und Zwecke der Planung:
Maßgeblicher Grundgedanke und Leitziel der Planung ist die Absicht der Stadt Schwandorf, im Gemeindegebiet Entwicklungsmöglichkeiten für die Nutzung erneuerbarer Energien, wie der Solarenergie, schaffen. Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern 2023 (Ziel 6.2.1) sind erneuerbare Energien dezentral verstärkt zu erschließen und zu nutzen. Hierbei möchte die Stadt Schwandorf einen angemessenen Beitrag leisten. Neben der Nutzung der Solarenergie an und auf Gebäuden sollen in angepasstem Umfang auch Photovoltaik-Freiflächenanlagen errichtet werden können, wo dies aus städtebaulichen und sonstigen Erwägungen sinnvoll und möglich ist. Nach den durchgeführten Prüfungen der Stadt Schwandorf stehen der Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage an dem gewählten Standort keine sonstigen Planungsabsichten der Stadt Schwandorf oder sonstiger Planungsträger entgegen, so dass es sinnvoll und möglich ist, die geplante Anlage an dem vorgesehenen Standort zu realisieren.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:
Der Vorentwurf der 20. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. XII „Sondergebiet Photovoltaik Mitterfeld II“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 13.11.2023 wird bei der Großen Kreisstadt Schwandorf im Rathaus, beim Sachgebiet Stadtplanung, Westflügel, Erdgeschoss Ebene -1, Schaukasten beim Aufzug, barrierefrei erreichbar über den Haupteingang Spitalgarten 1 in 92421 Schwandorf vom 20.12.2023 bis einschließlich 01.02.2024 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Hinweis:
In diesem Zeitraum können die im Foyer ausgelegten Unterlagen unter:  - www.schwandorf.de | Wirtschaft & Bauen | Planen und Bauen aktuell | Aktuelles - oder über das zentrale Landesportal www.bauleitplanung.bayern.de auch digital abgerufen werden.

Während der o. g. Frist kann sich jedermann über die Ziele und Zwecke der Planung informieren und gegebenenfalls – schriftlich auch per E-Mail oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen zu der Planung abgeben.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Große Kreisstadt Schwandorf den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Zur Einsichtnahme können Sie sich unter 09431 / 45-0 oder per E-Mail unter stadtplanung@schwandorf.de anmelden. Für Fragen und zur Erläuterung stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen telefonisch unter 09431 / 45-208 oder 45-266 zur Verfügung.

Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formular „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt. 

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsbelehrung) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).