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7. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich des Gewerbegebiets Sitzenhof "Waldfabrik"

Der Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Schwandorf hat am 27.07.2017 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der 07. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich des Gewerbegebiets Sitzenhof „Waldfabrik“ gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Für den räumlichen Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ein Übersichtslageplan vom 27.07.2017 (Maßstab 1:10.000) maßgebend.

Ziele und Zwecke der Planung:

Mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Gewerbegebietes in Sitzenhof geschaffen werden, um dem auf dem Gut Sitzenhof ansässigen Landmaschinenbetrieb Horsch die Erweiterung seiner Betriebsflächen zu ermöglichen. Im Parallelverfahren erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 86 Gewerbegebiet Sitzenhof „Waldfabrik“. Insgesamt werden die im wirksamen Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan genehmigten Flächen im Süden größtenteils aufgegeben und nach Norden verlagert.
Der Entwurf der 07. Änderung des Flächennutzungsplans mit Landschaftsplan im Bereich des Gewerbegebiets Sitzenhof „Waldfabriksamt Begründung und gesonderter Anlage Umweltbericht in der Fassung vom 27.07.2017 sowie folgende verfügbare umweltbezogene Informationen werden im Rathaus, Erdgeschoss, Treppenhausfoyer / Schaukasten im Westflügel, barrierefrei erreichbar über den Haupteingang, beim Sachgebiet Stadtplanung, Spitalgarten 1 in Schwandorf in der Zeit vom 22.08.2017 bis einschließlich 25.09.2017 während der allgemeinen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Während dieser Frist kann sich jedermann über die Ziele und Zwecke der Planung informieren und gegebenenfalls – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahme zu der Planung abgeben. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahme mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte oder/und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).