Inhalt

Aufstellungsbeschluss und Öffentliche Auslegung des Entwurfes der 1. Änderung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 86 »Gewerbegebiet (GE) Sitzenhof Waldfabrik«

Der Planungs- und Umweltausschuss der Großen Kreisstadt Schwandorf hat am 27.07.2021 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 86 „Gewerbegebiet (GE) Sitzenhof Waldfabrik“ gefasst und den Entwurf gebilligt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Der räumliche Geltungsbereich der externen Ausgleichsfläche erstreckt sich auf folgende Flurstücke bzw. Teilflurstücke (TF): Fl. Nrn.: 659 (TF), 772 (TF), 776 (TF) der Gemarkung Thanheim (4554), Landkreis Amberg-Sulzbach.

Planungsrechtliche Ausgangslage:

Die zur Überplanung vorgesehenen Flurstücke sind im Flächennutzungsplan der Stadt Schwandorf als Gewerbegebiet dargestellt. Dem Entwicklungsgebot nach Ist somit entsprochen.
Zur weiteren planungsrechtlichen Umsetzung ist nun verbindliche Bauleitplanung erforderlich.
Das Plangebiet des bestehenden Bebauungsplans Nr.86 „Gewerbegebiet (GE) Sitzenhof Waldfabrik“ umfasst eine Gesamtfläche von 22,2 ha. Der für die 1.Änderung vorgesehene Bereich umfasst die nördlich an das bestehende Gewerbegebiet anschließende Erweiterungsfläche von 1,82ha welche ebenfalls als Gewerbegebiet ausgewiesen wird. Für die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen werden zusätzlich Teilbereiche des bestehenden Bebauungsplans Nr.86 sowie eine extern Ausgleichsfläche mit einer Größe von 1,82ha im Gemeindegebiet von Ensdorf in den Geltungsbereich der 1.Änderung einbezogen.

Ziele und Zwecke der Planung:

Auf dem ehemaligen Gutshof in Sitzenhof hat der Landmaschinenbetrieb Horsch GmbH seinen Stammsitz. Er entwickelte sich dort in den vergangenen Jahrzehnten von einem kleinen Betrieb zu einem weltweit agierenden Unternehmen für die Herstellung von Bodenbearbeitungsmaschinen.
Damit der Standort der Firma Horsch im Bereich des ehemaligen Gutes Sitzenhof langfristig gesichert werden kann, ist eine Erweiterung des Betriebsgeländes zur Errichtung einer Lackieranlage sowie einer Lager- und Fertigungshalle in Richtung Norden notwendig.
Um der Firma Horsch diese Erweiterung zu ermöglichen, muss der Bebauungsplan Nr.86 erstmalig geändert und der Geltungsbereich in Richtung Norden erweitert werden.

Beteiligung der Öffentlichkeit:

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 86 „Gewerbegebiet (GE) Sitzenhof Waldfabrik“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 07.07.2021 wird bei der Großen Kreisstadt Schwandorf im Rathaus, Erdgeschoss, beim Sachgebiet Stadtplanung, Treppenhausfoyer / Schaukasten im Westflügel, barrierefrei erreichbar über den Haupteingang Spitalgarten 1 in 92421 Schwandorf vom 12.08.2021 bis einschließlich 24.09.2021 während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht öffentlich ausgelegt.
Ab 12.08.2021 können die im Foyer ausgelegten Unterlagen unter www.schwandorf.de/Wirtschaft-Bauen/Planen-und-Bauen-aktuell /Aktuelles oder über das zentrale Landesportal: www.bauleitplanung.bayern.de auch digital abgerufen werden.
Für die Einsichtnahme sind die allgemeinen Corona Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln weiterhin einzuhalten. Zur Einsichtnahme können Sie sich unter 09431 / 45-0 oder per E-Mail unter stadtplanung@schwandorf.de anmelden. Für Fragen und zur Erläuterung stehen Ihnen die Mitarbeiter*innen telefonisch unter 09431 / 45-208 oder 09431 /45-266 zur Verfügung.
Während dieser Auslegungsfrist kann sich jedermann über die Ziele und Zwecke der Planung informieren und gegebenenfalls - schriftlich auch per E-Mail oder mündlich zur Niederschrift - Stellungnahmen zur Planung abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Stadt Schwandorf den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahme mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.