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Vollzug der Bayerischen Bauordnung (BayBO)

Bauantrag zur Errichtung eines Schulgebäudes auf dem Areal des ehemaligen Vereinshauses, Grundstück, Flurstück-Nr. 306/0, Gemarkung Schwandorf, Klosterstraße 25, 92421 Schwandorf, Bauherr Herr Hubert Döpfer, Föhrenstr. 56, 92421 Schwandorf.

Die Stadt Schwandorf hat in oben bezeichneter Angelegenheit am 27.05.2022 unter dem Aktenzeichen 60-604, BG-402-2021 folgenden Bescheid erlassen:

Der vorgenannte Antrag des Herrn Hubert Döpfer vom 21.11.2021 auf Errichtung eines Schulgebäudes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 306/0, Gemarkung Schwandorf, Klosterstr. 25 in 92421 Schwandorf, wird entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen insbesondere des Brandschutznachweises des Dipl.-Ing. (FH) Siegfried Knipl vom 11.05.2022 unter Beachtung der darin eingetragenen Prüfvermerke hiermit bauaufsichtlich genehmigt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg, Haidplatz 1 (Briefanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Sie kann auch elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Schwandorf) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweis:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit dem heutigen Tage der Bekanntmachung die Zustellung als bewirkt gilt, d.h., von diesem Zeitpunkt an läuft die Klagefrist von einem Monat. 
Die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich nicht nur auf den Adressaten des Bescheides. Sie richtet sich auch an alle Dritte, die eine Verletzung ihrer Rechte durch die Baugenehmigung geltend machen wollen. Die Anfechtungsklage eines Dritten hat keine aufschiebende Wirkung (§ 212 a BauBG).

Der Baugenehmigungsbescheid in vollem Wortlaut sowie die genehmigten Bauvorlagen können von beteiligten Nachbarn während der üblichen Besuchszeiten bei der Stadt Schwandorf, Spitalgarten 1, 92421 Schwandorf, Erdgeschoss, Zimmer-Nr. E37 und E38, nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Tel. 09431 45-210, 09431 45-184) eingesehen werden.