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Vollzug der Wassergesetze

Gehoben Erlaubnis zur Absenkung des Aufstaus der Naab durch die bei Fluss-km 48+400 auf dem Gebiet der Stadt Schwandorf Ortsteil Dachelhofen gelegenen Naabwehranlage (ehemaliges Bayernwerkwehr) um 40 cm

Antragsteller: Wasserwirtschaftsamt Weiden, Am Langen Steg 5, 92637 Weiden

Der Freistaat Bayern vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Weiden, hat beim Landratsamt Schwandorf eine gehobene Erlaubnis für die Absenkung des Aufstaus der Naab an der Wehranlage um 40 cm beantragt. Mit der jetzt geplanten Absenkung des Wassersiegels der Naab geht auch eine Absenkung des Grundwasserspiegels im Umfeld der Wehranlage einher. In den Antragsunterlagen (Entwurf vom 15.09.2015, vorgelegt mit Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Weiden vom 30.01.2017) wird zur beantragten Absenkung des Aufstaus der Naab hinsichtlich des Grundwassers ausgeführt, dass dabei der jetzige Grundwasserspiegel im bebauten Bereich im Mittel maximal um 20 cm abgesenkt wird. Nähere Einzelheiten können den Antragsunterlagen entnommen werden.

Der Plan liegt bei Stadt Schwandorf, Spitalgarten 1, 92421 Schwandorf, Zimmer-Nr. E 17, in der Zeit vom 16.08.2017 bis 18.09.2017 während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsicht aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen bei der Stadt Schwandorf oder beim Landratsamt Schwandorf gegen den Plan erheben.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan zu erörtern.

Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. Außerdem kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Schwandorf, 09.08.2017
Andreas Feller
Oberbürgermeister