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Unwirksamkeit des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 84 »Vogelherd«, Ettmannsdorf West der Stadt Schwandorf vom 08. März 2016

Gemäß § 47 Abs. 6, Abs. 5 analog der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird nachstehend die Entscheidungsformel des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2018 unter dem Aktenzeichen 15 N 16.2381 bekannt gemacht:

„Der am 08. März 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. 84 ,Vogelherdʻ, Ettmannsdorf West der Großen Kreisstadt ist unwirksam.“